Satzung
Schützenverein Hambühren e.V.
Fassung 2012
§1
Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der am 2. September 1920 gegründete, im Vereinsregister des Amtsgerichts Celle eingetragene Verein führt den Namen „Schützenverein Hambühren e. V."
Der Verein mit Sitz in Hambühren (Kreis Celle) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
Der Verein betreibt eine planmäßige und der Allgemeinheit dienende Pflege des Schießsports und der Jugendförderung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen, körperlicher Ertüchtigung und schießsportlicher Leistungen sowie Errichtung von Schießsportanlagen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins und auch keine sonstigen Vermögensvorteile.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§2
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes erworben. Der Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit der in der Vorstandssitzung anwesenden Vorstandsmitglieder. Die Mitgliederversammlung ist von der Beschlussfassung zu unterrichten.
Die Mitgliedschaft kann erworben werden als:
Schütze/Schützin
Jungschütze/Jungschützin
Ehrenschütze/Ehrenschützin
Förderndes Mitglied
Die Mitgliedschaft als Schütze/Schützin können volljährige Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik Deutschland erwerben.
Jungschütze/Jungschützin kann werden, wer noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat und die an die Aufnahme eines Schützen gestellten Bedingungen erfüllt.
Die Jungschützen unterstehen dem Jugendleiter.
Den Vereinsorganen gehören die Jungschützen nicht an. Sie können sich jedoch eine eigene Satzung geben, welche zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstandes bedarf und von diesem jederzeit außer Kraft gesetzt werden kann.
Ehrenschütze/Ehrenschützin kann jede/r - auch nicht ortsansässige/r - Bürger/in werden, welche/r sich in außergewöhnlicher Weise um den Verein verdient gemacht hat. Die Ehrenmitgliedschaft wird nach entsprechender Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung auf Lebenszeit verliehen. Sie berechtigt ohne Verpflichtung zur Beitragsleistung zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins.
Förderndes Mitglied können volljährige unbescholtene Bürger bzw. Bürgerinnen der Bundesrepublik Deutschland werden. Fördemde Mitglieder gehören nicht den Vereinsorganen an; ausgenommen der Mitgliederversammlung. Sie können weder Schützenkönig werden noch an den Umzügen des Vereins teilnehmen.
§3
Erwerb der Mitgliedschaft
Der Erwerb der Mitgliedschaft als Schütze/Schützin oder förderndes Mitglied setzt einen an den Vorstand gerichteten Aufnahmeantrag voraus. Mit diesem müssen die für den Erwerb der Mitgliedschaft notwendigen Voraussetzungen dargelegt werden, soweit diese nicht offenkundig sind.
Der Erwerb der Mitgliedschaft als Jungschütze/in erfolgt beschränkt auf die Jugendabteilung des Vereins. Der Aufnahmeantrag ist an den Jugendleiter zu richten.
Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres wird ein/e Jungschütze/in Vollmitglied (Schütze/in), ohne dass es dazu besonderer Formalitäten bedarf.
Die Teilnahme an schießsportlichen Wettbewerben werden durch die Sportordnung des Deutschen Schützenbundes und die vereinsinternen Ausschreibungen geregelt.
Der Erwerb der Ehrenmitgliedschaft erfolgt durch Beschluss. Der Beschluss bedarf der 2/3-Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Die Mitgliederversammlung ist entsprechend zu unterrichten.
§4
Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod.
Sie wird ferner durch Austritt oder Ausschluss beendet.
Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Die Austrittserklärung ist an den Vorstand zu richten und wird mit Ablauf des Geschäftsjahres wirksam.
Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss des Ehrenrates. Er wird mit Zugang der Mitteilung über den Ausschluss wirksam.
Die Mitgliedschaft kann nach einem Ausschluss nicht erneut erworben werden.
Bei Austritt oder Ausschluss besteht die Beitragspflicht bis zum Schluss des Vereinsjahres.
§5
Pflichten und Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet:
den Vereinszweck nach besten Kräften zu fördern;
einen Beitrag entsprechend des Beschlusses der Generalversammlung zu entrichten;
die von den Vereinsorganen erlassenen Anordnungen zu beachten;
Mitglieder gem. § 2 Ziff. 2a (Schützen/Schützin) bzw. 2b (Jungschütze/Jungschützin) sind verpflichtet, bei Teilnahme an Vereinsveranstaltungen und Umzügen in Schützenuniform zu erscheinen.
Jedes Mitglied ist berechtigt:
die Einrichtungen des Vereins zu nutzen;
an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen;
ein aktives und passives Wahlrecht auszuüben.
Für fördernde Mitglieder gilt folgendes:
sie sind berechtigt, bei vereinsinternen Veranstaltungen in Zivilkleidung teilzunehmen;
sie haben kein passives Wahlrecht; sie können in Kommissionen gewählt werden, wenn sie die entsprechenden Fachkenntnisse besitzen;
sie können nicht Schützenkönig/Schützenkönigin werden;
sie haben nicht das Recht, in Zivilkleidung an Umzügen teilzunehmen.
§6
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung;
die Jugendabteilung;
der Vorstand;
der Ehrenrat;
die Kommissionen.
Der Vorstand und der Ehrenrat werden alle zwei Jahre in der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung (Generalversammlung) des entsprechenden Vereinsjahres gewählt.
Gewählt werden können nur Mitglieder - keine fördernden Mitglieder mit Ausnahme von § 5.3.b -, die an der Versammlung teilnehmen, es sei denn, dass zwingende Gründe einer solchen Teilnahme entgegenstehen. Für diesen Fall muss die schriftliche Erklärung des zu Wählenden vorliegen, dass er für den Fall der Wahl das Amt annimmt.
Erfolgt in der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung des entsprechenden Vereinsjahres eine Neuwahl von einem/mehreren Mitglied/ern oder Ehrenrat nicht, so bleiben die Mitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
§7
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ordnet die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht anderen Vereinsorganen übertragen sind, durch Beschluss.
Sämtliche in der Mitgliederversammlung erörterten Angelegenheiten sind vertraulich zu behandeln.
Den Gang der Mitgliederversammlung bestimmt eine Geschäftsordnung.
Es finden ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen statt.
In jedem Vereinsjahr werden mindestens zwei ordentliche Mitgliederversammlung abgehalten.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind abzuhalten, wenn
der Vorstand die Einberufung beschließt;
20 Mitglieder des Vereins eine Einberufung unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen;
eine ordentliche Mitgliederversammlung wegen Beschlussunfähigkeit wiederholt werden muss.
Die Mitglieder sind zu den Mitgliederversammlungen unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Zwischen der Absendung der Einladung und dem Tag der Mitgliederversammlung muss ein Zeitraum liegen von
2 Wochen bei ordentlichen Mitgliederversammlungen;
3 Tagen bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen. Als Absendetag gilt das Datum auf der an den Vorsitzenden des Ehrenrates gerichteten Einladung.
Ein Aushang im Vereinsschaukasten vor dem Schützenhaus am Bruchweg in Hambühren I und/oder eine Anzeige im Mitteilungsblatt Hambühren steht der schriftlichen Einladung gleich. In diesem Fall beginnt die Einladungsfrist mit dem Tag des Aushangs im Schaukasten und/oder dem Erscheinungsdatum des Mitteilungsblattes Hambühren. Die nicht in der Gemeinde Hambühren wohnenden Mitglieder werden per email oder schriftlich per Post an die jeweils letzte dem Verein mitgeteilte Adresse eingeladen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und ein Zehntel der wahlberechtigten Mitglieder erschienen ist. Für Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins gemäß § 15 ist ein Viertel der wahlberechtigten Mitglieder erforderlich.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der in der Versammlung abgegebenen Stimmen gefasst.
§8
Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus:
Erster Vorsitzender
Zweiter Vorsitzender
Erster Schriftführer
Zweiter Schriftführer
Erster Kassierer
Zweiter Kassierer
Schießsportleiter
Stellvertretender Schießsportleiter
Stellvertretender Schießsportleiter
Erster Kommandeur
Zweiter Kommandeur
Jugendleiter
Stellvertretender Jugendleiter
Damenleiterin
Stellvertretende Damenleiterin
Festausschusssprecher
Vorstand im Sinne des Gesetzes (§26 BGB) - also mit der Berechtigung zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins - sind:
der Erste oder Zweite Vorsitzende
gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Der Zweite Vorsitzende hat im Falle der Verhinderung den Ersten Vorsitzenden zu vertreten. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.
Beschlüsse des Vorstandes werden auf Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimmenmajorität des jeweiligen Vorsitzenden.
Die Mitglieder des Vorstandes werden alle zwei Jahre durch die erste ordentliche Mitgliederversammlung des entsprechenden Vereinsjahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Jedes Vorstandsmitglied kann ein weiteres Vorstandsamt kommissarisch verwalten und die sich aus diesem Amt ergebenden Rechte/Pflichten - ausgenommen das Stimmrecht - wahrnehmen.
Die kommissarische Ausübung eines zusätzlichen Vorstandsamtes kann dem Mitglied von der Mitgliederversammlung bis zur Neuwahl eines Amtsträgers übertragen werden. Die Übertragung kann auch durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes erfolgen, wenn ein Amtsträger nach der Wahl in einer Mitgliederversammlung sein Amt nicht mehr ausüben kann oder will. Für diesen Fall gilt die kommissarische Übertragung des Amtes auf ein anderes Mitglied des Vorstandes bis zur ersten ordentlichen Mitgliederversammlung eines Vereinsjahres.
§9
Der Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus dem Vorsitzenden des Ehrenrates, 2 ordentlichen Ehrenratsmitgliedern und 2 Ersatzmitgliedern.
Der Ehrenrat beschließt:
auf Antrag des Vorstandes über den Ausschluss von Mitgliedern;
auf Antrag des Vorstandes über die Verhängung einer Vereinsstrafe.
Dem Ehrenrat obliegt:
auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes des Vereins der Versuch einer Schlichtung nicht vermögensrechtlicher Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Vereins. Der Ehrenrat beschließt in seiner ordentlichen Besetzung. Ist ein Mitglied des Ehrenrates verhindert, so tritt an seine Stelle das lebensälteste Ersatzmitglied.
Das Ehrenratsverfahren wird durch die Ehrenratsordnung geregelt.
§10
Die Kommissionen
Die Kommissionen erledigen die ihnen durch die Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben.
Eine Kommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern eines Vereins. Kommissionen werden von Fall zu Fall oder aber als ständige Kommissionen gebildet.
Als ständige Kommission werden vier Kassenprüfer von der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung eines Vereinsjahres für jeweils zwei Jahre gewählt. Je zwei von ihnen sind umschichtig in einem Vereinsjahr zu wählen.
Als weitere ständige Kommissionen gibt es die Kommission Schießwarte und die Kommission Festausschuss. Die Wahl dieser Kommissionsmitglieder erfolgt alle zwei Jahre von der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung eines Vereinsjahres. Hier ist eine Wiederwahl zulässig.
§11
Beurkundung
Über den Gang der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, welche vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Bei Sitzungen des Vorstandes, des Ehrenrates und der Kommissionen sind Niederschriften anzufertigen. Diese Protokolle sind vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.
Mit der Unterschrift wird die Ordnungsmäßigkeit der Niederschrift festgestellt. Durch Verlesung und Genehmigung durch die entsprechenden Gremien wird die Niederschrift verbindlich.
§ 12
Vertragsstrafen
Als Vereinsstrafen können vom Ehrenrat verhängt werden: Verweise, Auflagen, Bußen, Ausschluss.
§ 13
Das Vereinsjahr
Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
§14
Gerichtsstand
Gerichtsstand des Vereins ist Celle, auch für vom Verein gegen seine Mitglieder oder gegen ehemalige Mitglieder geführte Rechtsstreitigkeiten.
§ 15
Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
Zur Änderung der Satzungen und zur Auflösung des Vereins ist ein von zwei aufeinanderfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlungen mit einer Zweidrittelmehrheit gefasster Beschluss notwendig.
Bei Liquidation oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen
zu gleichen Teilen an den evangelischen Kindergarten der Auferstehungsgemeinde Hambühren und an den katholischen Kindergarten der Kirche zum Heiligen Schutzengel Hambühren, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
oder
an das Deutsche Rote Kreuz, Ortsgruppe Oldau-Ovelgönne-Hambühren zur Unterstützung jedweder hilfsbedürftiger Personen.